Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Webseiten
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz BfWebG) ist ein deutsches Gesetz, das am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Das Gesetz hat das Ziel, die Barrierefreiheit von digitalen Angeboten, insbesondere von Webseiten und mobilen Anwendungen, zu stärken.
Das BfWebG schreibt vor, dass öffentlich zugängliche Webseiten und mobile Anwendungen der öffentlichen Hand sowie von privaten Unternehmen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, barrierefrei gestaltet werden müssen. Die Barrierefreiheit umfasst dabei nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern auch ältere Menschen sowie Menschen mit eingeschränktem Zugang zu Technologie.
Das Gesetz konkretisiert die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Webseiten und mobilen Anwendungen anhand der WCAG 2.1 (Web Content Accessibility Guidelines) des World Wide Web Consortiums (W3C). Das bedeutet, dass Webseiten und mobile Anwendungen unter anderem Textalternativen für Bilder, Verwendung von klaren und einfachen Sprache sowie eine einfache Navigation aufweisen müssen.
Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, die gegen die Anforderungen des BfWebG verstoßen, können mit Bußgeldern belegt werden. Das BfWebG ist somit ein wichtiger Schritt hin zu einer barrierefreieren digitalen Welt und trägt dazu bei, dass Menschen unabhängig von ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten gleichberechtigt an der digitalen Gesellschaft teilnehmen können.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz greift ab 2025 und nimmt somit Einfluss auf diverse Produkte und Dienstleistungen, welche physisch zu bedienen sind (z.B. Geldautomaten, Notebooks) und auch über das Internet genutzt werden können (z.B. E-Books, Messanger-Dienste).
Hier die vollständige Auflistung der Bundesfachstelle betreffend Dienstleistungen:
Unter anderem folgende Dienstleistungen müssen Unternehmen künftig barrierefrei anbieten:
– Telefondienste
– E-Books
– Messenger-Dienste
– auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen (inklusive Apps) im überregionalen Personenverkehr
– Bankdienstleistungen
– elektronischer Geschäftsverkehr
– Personenbeförderungsdienste (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur interaktive Selbstbedienungsterminals)
Barrierefreiheit
Unternehmen, die unter das BFSG fallen
Barrierefreiheit auf Webseiten
Ich sehe Barrierefreiheit im Internet ebenfalls als wichtiges Thema an und unterstütze das gerne. Unterstützen möchte ich aber nicht, dass mit diesem Gesetz jeglichem Webseitenbetreiber impliziert wird, die eigene Webseite MUSS barrierefrei gestaltet sein.
Weiter Informationen finden sie hier >>>
Zur Bundesfachstelle Barrierefreiheit
Barrierefreit für Webseiten und gutes Design!