Abmahnungswelle: Prüfen Sie die Einbindung von Google Fonts

Einbindung von Google Fonts

Das LG München I hat am 20.01.2022 in einem Urteil (Az.: 3 O 17493/20) entschieden, dass die Nutzung von Google Fonts rechtswidrig ist, wenn die Fonts nicht lokal eingebunden sind. Aufgrund dieses Urteils gibt es aktuell sehr viele Abmahnungen. Immer mehr Privatpersonen und Abmahnkanzleien nutzen das Urteil, um Schadensersatz zu fordern.

Google Fonts ist eine kostenlose und einfach zu verwendende Bibliothek von Web-Fonts, die von Google zur Verfügung gestellt wird. Die Integration von Google Fonts in eine Webseite ist relativ einfach und erfordert nur wenige Schritte:

Besuchen Sie die Google Fonts-Website

(https://fonts.google.com/) und suchen Sie nach den Schriftarten, die Sie auf Ihrer Webseite verwenden möchten.

+ Klicken Sie auf die Schaltfläche „Auswählen“, um die Schriftarten auszuwählen, die Sie verwenden möchten.
+ Klicken Sie auf die Schaltfläche „Anpassen“, um die Optionen für die Schriftart zu ändern, wie z.B. Schriftgröße, Schriftstil und Zeilenhöhe.
+ Kopieren Sie den generierten Code und fügen Sie ihn in den HTML-Code Ihrer Webseite ein.
+ Speichern Sie Ihre Änderungen und aktualisieren Sie Ihre Webseite, um die neuen Schriftarten anzuzeigen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Einbindung von Google Fonts die Ladezeit Ihrer Webseite beeinflussen kann. Um die Ladezeit zu minimieren, sollten Sie nur die Schriftarten auswählen, die Sie auf Ihrer Webseite wirklich benötigen, und sicherstellen, dass der Code effizient und korrekt in Ihre Webseite eingebettet wird.

Google Fonts sind frei verfügbare Schriftarten, welche in einer Bibliothek zur Auswahl stehen. Gerade fertige Templates bedienen sich in dieser Schrift- Bibliothek und beziehen Schriften für ihre Designangebote. Es ist auch überhaupt nicht unüblich diese Art von Schrifteinbindung zu verwenden – ich selbst mache das auch oft – doch mit dem Urteil des Landgericht München meinen einige Privatpersonen und auch Anwaltskanzleien, eine Abmahnung wäre doch angebracht.

Beim externen Laden eines Googlefonts, werden die IP-Adresse des Seitenbesucher automatisch an Google weitergeleitet, was Google mit dieser IP-Adresse macht ist dabei unklar. Doch einen persönlichen Schaden eines Seitenbesuchers als Grund für eine Abmahnung zu deklarieren, geht dann eher in Richtung „Abzocke“. Zumal der Abmahner den persönlichen Schaden nachweisen muss. Um vor Gericht zu kommen, bedarf es auch erst mal einer Klage und viele dieser Abmahner (die Mehrzahl) lässt es nicht auf einen solche Klage ankommen, da sie hier in Vorkasse treten müssten und die Klage (die Abmahnwelle ist auch den Gerichten bekannt) keine Garantie auf Erfolg hat.

Einbindung von Google Fonts

Einbindung von Google Fonts

Um nicht eine solche Abmahnung zu erhalten:
– passen Sie Ihre Datenschutzerklärung an
– lassen Sie sich mit einem Cookie-Banner die Nutzung genehmigen
– oder binden Sie Fonts ein, statt diese über Google zu beziehen

Ist die Abmahnung da!

Einspruch erheben, darauf hinweisen das man den Fehler beseitigt und es gegebenenfalls auf eine Klage ankommen lassen. Nicht jedes Unternehmen hat einen Datenschutzbeauftragten und bekommt solche Landgerichtsurteile mit.

Hier empfehle ich eRecht24 als eine kompetente Anlaufstelle.
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